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   LSG Thüringen, 19.07.2005 - L 6 KR 772/03   

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https://dejure.org/2005,13886
LSG Thüringen, 19.07.2005 - L 6 KR 772/03 (https://dejure.org/2005,13886)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 19.07.2005 - L 6 KR 772/03 (https://dejure.org/2005,13886)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 19. Juli 2005 - L 6 KR 772/03 (https://dejure.org/2005,13886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Erhöhung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung; Möglichkeit einer vorläufigen Beitragseinstufung im Sinne des § 240 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V); Wirkung einer Beitragskorrektur zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beitragsbemessung in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, Zulässigkeit rückwirkender Änderungen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus LSG Thüringen, 19.07.2005 - L 6 KR 772/03
    Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da selbst wenn man von der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) vom 28. Juni 1990 - Az.: 4 RA 57/89, nach juris) ausgeht, ein solcher Vorbehalt rechtswidrig wäre, denn für die zu Lasten des Klägers erfolgte Änderung der Beitragseinstufung für die Vergangenheit sowie die Beitragsnachforderung besteht jedenfalls keine gesetzliche Grundlage (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2005 - Az.: L 6 KR 907/02).
  • LSG Thüringen, 21.02.2005 - L 6 KR 907/02

    Mindestbemessungsgrundlage bei den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger

    Auszug aus LSG Thüringen, 19.07.2005 - L 6 KR 772/03
    Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da selbst wenn man von der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) vom 28. Juni 1990 - Az.: 4 RA 57/89, nach juris) ausgeht, ein solcher Vorbehalt rechtswidrig wäre, denn für die zu Lasten des Klägers erfolgte Änderung der Beitragseinstufung für die Vergangenheit sowie die Beitragsnachforderung besteht jedenfalls keine gesetzliche Grundlage (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2005 - Az.: L 6 KR 907/02).
  • VG Berlin, 09.09.2014 - 3 K 518.13

    Schulrechtliches Verwaltungsverfahren: Rechtmäßigkeit eines einem

    Mit der Argumentation, ein Widerrufsvorbehalt sei nur zulässig um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, dem er beigefügt wird, (zukünftig) erfüllt werden (so wohl auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juli 2005 - L 6 KR 772/03 -, juris; anders jedoch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 B 92.2525 -, juris), kann der Kläger nicht durchdringen.
  • VG Berlin, 09.09.2014 - 3 K 519.13

    Beifügung eines Widerrufsvorbehalts für den Fall drohender Aufhebung wegen

    Mit der Argumentation, ein Widerrufsvorbehalt sei nur zulässig um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, dem er beigefügt wird, (zukünftig) erfüllt werden (so wohl auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juli 2005 - L 6 KR 772/03 -, juris; anders jedoch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 B 92.2525 -, juris), kann der Kläger nicht durchdringen.
  • SG Hannover, 23.04.2010 - S 19 KR 991/09
    Somit kann eine Beitragskorrektur zu Gunsten des Versicherten nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V, abweichend von § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, nur für die Zukunft erfolgen; für eine Änderung für die Vergangenheit besteht keine gesetzliche Grundlage (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19.07.2005, L 6 KR 772/03).
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